Leerstandsabgabe

Leerstandsabgabe

Leerstandsabgabe Bild von PIRO4D / Pixabay

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetzes mit 01. Jänner 2023 unterliegen in unserer Gemeinde Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des vom Leerstand betroffenen Objektes selbst zu bemessen.

Der ab 01. Jänner 2026 zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 27. November 2025, in der die Höhe der Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 30% der für die Gemeinde Bruck am Ziller von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 27. Mai 2025 festgelegten Basismietwerte festgesetzt wurden.

Die Leerstandsabgabe ist bis 31. März eines jeden Folgejahres an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten.

Eine automatische Vorschreibung der Abgabe seitens der Gemeinde erfolgt nicht!


Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, Abgabenschuldner. Befindet sich der Leerstand auf fremden Grund, so ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Falle eines Baurechts der Bauberechtigte der Abgabenschuldner.

Für weitere Informationen und Fragen dazu bitte an das Gemeindeamt Bruck am Ziller wenden!

Das Tiroler Freizeitwohnsitz– und Leerstandsabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.


Information Leerstandsabgabe ab 01.01.2026.pdf herunterladen (0.23 MB)